Für NRW gilt:
1. Geltungsdauer der Fahrerlaubnisklassen
Es bestehen keine Bedenken, die Geltungsdauer der Fahrerlaubnisklassen C1/C1E, C/CE, D1/D1E und D/DE bis zum 30.06.2021 zu verlängern, auch wenn die von § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 3 FeV geforderten Nachweise nicht erbracht werden. § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV bleibt davon unberührt. Es kommt eine Verlängerung ohne Eignungsnachweis dann nicht in Betracht, wenn der Fahrerlaubnisbehörde konkrete Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Eignung des Antragstellers begründen.
2. Eintragung der Schlüsselzahl 95 in den Führerschein
Es bestehen keine Bedenken, den Führerschein zunächst ohne Vorlage der Weiterbildungsbescheinigung mit Eintragung der Schlüsselzahl 95 anzufertigen. Die Gültigkeit der Schlüsselzahl ist ebenfalls auf den 30.06.2021 zu verlängern. Die Weiterbildungsbescheinigung muss spätestens zu diesem Zeitpunkt vorgelegt werden.
Ähnliche Regelungen gelten in Sachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein
Für Bayern gilt:
a) Schlüsselzahl 95
Die Schlüsselzahl 95 (vgl. §§ 2, 5 BKrFQG) kann – bei rechtzeitiger Beantragung der Verlängerung bei der Fahrerlaubnisbehörde vor Ablauf der Befristung – zunächst für ein Jahr, gerechnet vom aktuell eingetragenen Ablaufdatum, verlängert werden, wenn die erforderlichen Weiterbildungsbescheinigungen nicht oder nicht alle vorgelegt werden können. Dies erfolgt regelmäßig durch eine Neuausfertigung des Führerscheins.
b) Geltungsdauer der Fahrerlaubnisse der Klassen C/CE und D/DE (mit
Unterklassen)
Die Geltungsdauer der Fahrerlaubnisse der Klassen C1, C1E, C, CE und
D1, D1E, D, DE (§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 24 FeV) kann von der jeweils zuständigen Fahrerlaubnisbehörde unter Anwendung des § 74 Abs. 1 FeV – bei rechtzeitiger Beantragung der Verlängerung bei der Fahrerlaubnisbehörde vor Ablauf der Befristung – zunächst für ein Jahr, gerechnet vom aktuell eingetragenen Ablaufdatum, verlängert werden, wenn die notwendigen ärztlichen Bescheinigungen nach den Anlagen 5 und 6 der FeV nicht vorgelegt werden können. Dies erfolgt regelmäßig durch eine Neuausfertigung des Führerscheins.