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Gefährliche Güter
Schulungen und Unterweisungen zum Thema "Beförderung gefährlicher Güter"
Häufig ist in Firmen die Auffassung anzutreffen, das nur bei Beförderungen von Mengen im Bereich der Warntafelpflicht (oberhalb der 1.000 Punkte) das Personal regelmäßig zu unterweisen ist. Dabei wird auch nicht selten die Auffassung vertreten, dass mit der Absolvierung der Fahrerschulung und dem Bestehen der IHK-Prüfung die erforderliche Unterweisung für das Fahrpersonal bereits erfolgt ist. Tatsächlich muss aber jeder am Gefahrguttransport Beteiligte in regelmäßigen Schulungen unterwiesen und zur Einhaltung der Vorschriften aufgefordert werden. Neben dem Fahrer sind das alle verantwortlichen Personen (Aussteller des Beförderungspapiers, Verpacker, Verlader usw.), die an dem Versandvorgang beteiligt sind.

Auszug aus den Vorschriften:

Kap. 1.3 Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind
1.3.1 Anwendungsbereich
Die bei den Beteiligten gemäß Kapitel 1.4 beschäftigten Personen, deren Arbeitsbereich die Beförderung gefährlicher Güter umfasst, müssen in den Anforderungen, die die Beförderung gefährlicher Güter an ihren Arbeits- und Verantwortungsbereich stellt, eine Unterweisung erhalten. Die Unterweisung muss auch die in Kapitel 1.10 aufgeführten besonderen Vorschriften für die Sicherung von Beförderungen gefährlicher Güter beinhalten.

1.3.2 Art der Unterweisung
Je nach Verantwortlichkeiten und Aufgaben der betreffenden Person muss die Unterweisung in folgender Form erfolgen:
1.3.2.1 Einführung
Das Personal muss mit den allgemeinen Bestimmungen der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter vertraut gemacht werden.
1.3.2.2 Aufgabenbezogene Unterweisung
Das Personal muss eine seinen Aufgaben und Verantwortlichkeiten entsprechende detaillierte Unterweisung über die Vorschriften erhalten, die die Beförderung gefährlicher Güter regeln. In den Fällen, in denen die Beförderung gefährlicher Güter multimodale Transportvorgänge umfasst, ist das Personal über die für andere Verkehrsträger geltenden Vorschriften zu unterweisen.
1.3.2.3 Sicherheitsunterweisung
Entsprechend den bei der Beförderung gefährlicher Güter und ihrer Be- und Entladung möglichen Gefahren einer Verletzung oder Schädigung als Folge von Zwischenfällen muss das Personal eine Unterweisung über die von den gefährlichen Gütern ausgehenden Risiken und Gefahren erhalten. Ziel der Unterweisung muss es sein, dem Personal die sichere Handhabung und die Notfallmaßnahmen zu verdeutlichen.

1.3.3 Dokumentation
Eine detaillierte Beschreibung aller vermittelten Unterweisungsinhalte ist sowohl vom Arbeitgeber wie vom Arbeitnehmer aufzubewahren und bei der Aufnahme einer neuen Tätigkeit zu überprüfen. Um den geänderten Vorschriften Rechnung zu tragen, ist diese Unterweisung in regelmäßigen Abständen durch Auffrischungskurse zu ergänzen.

Diese Unterweisungen müssen auch in Firmen durchgeführt werden, deren Hauptbeschäftigung nicht der Gefahrguttransport ist. Können für den gesamten Transportbereich Freistellungen nicht von allen Gefahrgutvorschriften in Anspruch genommen werden, muss eine Unterweisung der damit beschäftigten Personen erfolgen. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten haben in diesem Zusammenhang keine Bedeutung.